Netzzugang

Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) geregelt. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz besteht zu unserem Netz ein diskriminierungsfreier Zugang und schafft Transparenz.

Grundlage dafür bildet § 20 Abs. 1 des am 7. Juli 2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie dessen dazugehörige Verordnungen über den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen.

Begehrt ein Transportkunde als Lieferant Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Gas an einem oder mehreren Ausspeisepunkten, die an das Gasverteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, so ist für Lieferungen im Netzgebiet der Netzgesellschaft Eisenberg mbH der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages Gas erforderlich. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Die Gasbelieferung der Letztverbraucher (Endkunde) ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Transportkunden (Lieferant) und den Letztverbrauchern geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

EDI-Vereinbarung

Die EDI-Vereinbarung legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen Lieferant und Netzbetreiber bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustausches hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der Bundesnetzagentur und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt.

Die Netzgesellschaft Eisenberg mbH erwartet und versendet EDIFACT-Nachrichten (für die Prozesse Strom und Gas) gemäß den aktuellen Vorgaben der Bundesnetzagentur in den jeweils gültigen Formatversionen. Entsprechende Informationen zu den EDIFACT-Nachrichtentypen sind auf den Seiten von edi-energy veröffentlicht.

Ebenso beinhaltet das vom BDEW veröffentlichte Dokument „Regelungen zum Übertragungsweg“ Vorgaben zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien.

Dies bedeutet, dass die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation nach der Festlegung Az.: BK6-16-200 und Az.: BK7-16-142 vom 20.12.2016 spätestens ab dem 01.06.2017 mittels Signatur und Verschlüsselung abzusichern sind. Unsere Verschlüsselungszertifikate erfüllen die gestellten Anforderungen.

Kontaktdatenblatt

Hier können Sie die aktuellen Kommunikationsdatenblätter in den folgenden Marktfunktionen aufrufen.

1:1 Kommunikationsadressen

Zertifikate

Hier können Sie die aktuellen E-Mail-Zertifikate zur Abwicklung der Marktpartnerkommunikation in den folgenden Marktfunktionen aufrufen.

Zertifikat Gas

Weitere Informationen
Wiederverkäufernachweis

Zum 1. September 2013 wurde in Deutschland die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf inländische Strom- und Gaslieferungen eingeführt.

Anwendung findet das Reverse-Charge-Verfahrens, wenn der Elektrizität liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.

Zu belegen ist die Wiederverkäufereigenschaft durch den amtlichen „Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 UStG)“. Sofern ihr Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt, bitten wir Sie uns eine Kopie Ihrer Wiederverkäuferbescheinigung umgehend nach deren Erhalt unaufgefordert zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns auch unverzüglich Änderungen mit.