Netzzugang

Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) geregelt. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz besteht zu unserem Netz ein diskriminierungsfreier Zugang und schafft Transparenz.

Grundlage dafür bildet § 20 Abs. 1 des am 7. Juli 2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie dessen dazugehörige Verordnungen über den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az. BK6-17-168) und Mitteilung Nr. 1 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-17-168) vom 26.02.2018 hat die Bundesnetzagentur den bislang von ihr festgelegten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom sowie die Anlagen c. EDI-Vereinbarung und d. Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung und Stornierung geändert. In der Festlegung verpflichtet sie zugleich die Netzbetreiber, die bestehenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge Strom zum 1. April 2018 an die neu festgelegte Fassung anzupassen.

Bei Lieferungen im Netzgebiet der Netzgesellschaft Eisenberg mbH ist der Abschluss eines Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom erforderlich. Das Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.

Laut Beschluss der BNetzA wird der Vertragsabschluss in Textform ermöglicht.  „Dabei sind die Angaben zur Identifikation der beteiligten Marktpartner sowie das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend zu konkretisieren.“ Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mail diese Mindestangaben beinhaltet. Sobald uns Ihre Anfrage vorliegt, werden wir Ihnen fristgerecht eine Rückmeldung geben.

Sollten Sie als Dienstleister im Auftrag Ihres Kunden tätig sein, benötigen wir eine entsprechende Vollmacht (PDF o. ä.).

Die optionalen Vertragsinhalte werden für unser Netz wie folgt näher bestimmt:

Netzzugang gemäß § 1, Ziffer 3, Satz 2

  • Der Netznutzer begehrt als Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Netzzugang

Eingesetztes Standardlastprofilverfahren gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2

  • Synthetisches Verfahren

Vertragsbeginn gemäß § 13, Ziffer 1

  • ist übereinstimmend zu konkretisieren (Datum angeben)

Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte unter Verwendung des folgenden Wortlautes per E-Mail an netznutzung@netz-eisenberg.de. 

„Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass der Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrag Strom

zwischen

„Netzbetreiber“:

Netzgesellschaft Eisenberg mbH

Etzdorfer Str. 2

07607 Eisenberg

BDEW-Codenummer: 9903288000001

und

„Netznutzer“:

Bitte ergänzen Sie Ihre Daten!

Netznutzer

Straße

PLZ + Ort

BDEW-Codenummer: _____________________

zum _____________________ in Kraft tritt.“

     
EDI-Vereinbarung

Die EDI-Vereinbarung legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen Lieferant und Netzbetreiber bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustausches hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der Bundesnetzagentur und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt.

Die Netzgesellschaft Eisenberg mbH erwartet und versendet EDIFACT-Nachrichten (für die Prozesse Strom und Gas) gemäß den aktuellen Vorgaben der Bundesnetzagentur in den jeweils gültigen Formatversionen. Entsprechende Informationen zu den EDIFACT-Nachrichtentypen sind auf den Seiten von edi-energy veröffentlicht.

Ebenso beinhaltet das vom BDEW veröffentlichte Dokument „Regelungen zum Übertragungsweg“ Vorgaben zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien.

Dies bedeutet, dass die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation nach der Festlegung Az.: BK6-16-200 und Az.: BK7-16-142 vom 20.12.2016 spätestens ab dem 01.06.2017 mittels Signatur und Verschlüsselung abzusichern sind. Unsere Verschlüsselungszertifikate erfüllen die gestellten Anforderungen.

Kontaktdatenblatt

1:1 Kommunikationsadressen

Zertifikate

Hier können Sie die aktuellen E-Mail-Zertifikate zur Abwicklung der Marktpartnerkommunikation in den folgenden Marktfunktionen aufrufen.

Weitere Informationen
Wiederverkäufernachweis

Zum 1. September 2013 wurde in Deutschland die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf inländische Strom- und Gaslieferungen eingeführt.

Anwendung findet das Reverse-Charge-Verfahrens, wenn der Elektrizität liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.

Zu belegen ist die Wiederverkäufereigenschaft durch den amtlichen „Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 UStG)“. Sofern ihr Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt, bitten wir Sie uns eine Kopie Ihrer Wiederverkäuferbescheinigung umgehend nach deren Erhalt unaufgefordert zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns auch unverzüglich Änderungen mit.