+++ Musterverträge Strom

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Netzanschlussvertrag

STROM

Der Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anschlussinhaber (Eigentümer der Immobilie) und dem Netzbetreiber abgeschlossen und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Der Abschluss eines Netzanschlussvertrages wird bei Neubau eines an das Elektroenergieversorgungsnetz anzuschließenden Objektes oder bei Veränderung des Netzanschlusses eines bereits bestehenden Objektes erforderlich. Die tatsächliche Belieferung mit Strom ist nicht Bestandteil des Vertrages, die Modalitäten der Belieferung werden durch den zwischen Lieferant und Kunden separat abzuschließenden Stromliefervertrag ausgestaltet.

STROM

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az. BK6-17-168) und Mitteilung Nr. 1 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-17-168) vom 26.02.2018 hat die Bundesnetzagentur den bislang von ihr festgelegten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom sowie die Anlagen c. EDI-Vereinbarung und d. Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung und Stornierung geändert. In der Festlegung verpflichtet sie zugleich die Netzbetreiber, die bestehenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge Strom zum 1. April 2018 an die neu festgelegte Fassung anzupassen.

Bei Lieferungen im Netzgebiet der Netzgesellschaft Eisenberg mbH ist der Abschluss eines Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages Strom erforderlich. Das Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.

Laut Beschluss der BNetzA wird der Vertragsabschluss in Textform ermöglicht.  „Dabei sind die Angaben zur Identifikation der beteiligten Marktpartner sowie das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend zu konkretisieren.“ Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mail diese Mindestangaben beinhaltet. Sobald uns Ihre Anfrage vorliegt, werden wir Ihnen fristgerecht eine Rückmeldung geben.

Die optionalen Vertragsinhalte werden für unser Netz wie folgt näher bestimmt:

Netzzugang gemäß § 1, Ziffer 3, Satz 2

  • Der Netznutzer begehrt als Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Netzzugang

Eingesetztes Standardlastprofilverfahren gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2

  • Synthetisches Verfahren

Vertragsbeginn gemäß § 13, Ziffer 1

  • ist übereinstimmend zu konkretisieren (Datum angeben)

Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte unter Verwendung des folgenden Wortlautes per E-Mail an netznutzung@netz-eisenberg.de.  Sollten Sie als Dienstleister im Auftrag Ihres Kunden tätig sein, benötigen wir eine entsprechende Vollmacht (PDF o. ä.).

Wortlaut zur Vertragsannahme

„Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass der Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrag Strom

zwischen

„Netzbetreiber“:

Netzgesellschaft Eisenberg mbH

Etzdorfer Str. 2

07607 Eisenberg

BDEW-Codenummer: 9903288000001

und

„Netznutzer“:

Bitte ergänzen Sie Ihre Daten!

Netznutzer

Straße

PLZ + Ort

BDEW-Codenummer: _____________________

zum _____________________ in Kraft tritt.“

Vertragsdokumente

STROM

Die EDI-Vereinbarung legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen Lieferant und Netzbetreiber bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustausches hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der Bundesnetzagentur und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt.

STROM

Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29.08.2016 ist der Messstellenbetrieb inklusive Messung Aufgabe des Netzbetreibers in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung ist ein Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Punkt 3 Messstellenbetriebsgesetz in der unveränderten Fassung gemäß Beschluss BK6-17-042 der BNetzA vom 23.08.2017 erforderlich. Der hier veröffentlichte Vertrag entspricht dem Wortlaut des oben genannten Beschlusses der BNetzA.