Musterverträge
Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei zu gewähren. Zur Ausgestaltung des Netzzugangs haben Netznutzer (als Lieferant oder Letztverbraucher) und Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag für jede Entnahmestelle abzuschließen. Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der Netzgesellschaft Eisenberg GmbH.
Hier finden Sie mehr Informationen zu den Musterverträgen im Elektrizitäts- und Erdgasverteilernetz der Netzgesellschaft Eisenberg mbH. Die hier eingestellten Vertragsmuster entsprechen vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardverträgen.
Dokumente Strom
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29.08.2016 ist der Messstellenbetrieb inklusive Messung Aufgabe des Netzbetreibers in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung ist ein Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Punkt 3 Messstellenbetriebsgesetz in der unveränderten Fassung gemäß Beschluss BK6-17-042 der BNetzA vom 23.08.2017 erforderlich. Der hier veröffentlichte Vertrag entspricht dem Wortlaut des oben genannten Beschlusses der BNetzA.
Messstellenvertrag
Gemäß Messstellenbetriebsgesetz umfasst der Messstellenvertrag den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Dokumente Gas
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29.08.2016 ist der Messstellenbetrieb inklusive Messung Aufgabe des Netzbetreibers in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung ist ein Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Punkt 3 Messstellenbetriebsgesetz in der unveränderten Fassung gemäß Beschluss BK6-17-042 der BNetzA vom 23.08.2017 erforderlich. Der hier veröffentlichte Vertrag entspricht dem Wortlaut des oben genannten Beschlusses der BNetzA.